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Update Weihnachtsbonus und Erinnerung Sachentlohnung für Mitarbeiter und Verwalter

UPDATE WEIHNACHTSBONUS

Art. 2 des Gesetzesdekrets 167/2024, das gestern im Amtsblatt veröffentlicht wurde, erweitert den Kreis der Begünstigten des Weihnachtsbonus, da die Voraussetzung für den Ehepartner als steuerlich zu Lasten stehende Person gestrichen wurde.

Gemäß der ursprünglichen Regelung waren vier Bedingungen erforderlich, um den Bonus zu erhalten: ein Einkommen von nicht mehr als 28.000 Euro, ein Ehepartner und mindestens ein Kind zu Lasten, sowie eine Steuerpflicht. Nun entfällt die Voraussetzung des Ehepartners, während die anderen drei Bedingungen unverändert bleiben. Darüber hinaus wird eine Art Nicht-Kombinierbarkeit der Leistung innerhalb desselben Haushalts festgelegt, unabhängig von dessen Zusammensetzung. Das bedeutet, dass der Bonus nicht an den verheirateten oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Arbeitnehmer gezahlt wird, dessen Ehepartner (nicht rechtlich und tatsächlich getrennt) oder Lebenspartner denselben Bonus erhält.

Zudem entfällt die Verpflichtung für die Arbeitnehmer, in der Antragserklärung die Steuernummer des zu Lasten stehenden Kindes anzugeben.

 

ERINNERUNG FRINGE BENEFIT

Mit dem Bilanzgesetz 2024 wurde der Höchstbetrag für die Sachentlohnungen (fringe benefit) mit 1.000 Euro für alle Arbeitnehmer und Verwalter und bis zu 2.000 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer/Verwalter mit zu Lasten lebenden Kindern festgelegt. Zur Erinnerung, dabei handelt es sich nicht um eine monetäre Vergütung, sondern um Gegenstände, Dienstleistungen oder ähnlichen. Als Beispiele können das Firmenauto (welches auch privat benutzt werden kann), ein Geschenk zu Weihnachten, Gutscheine, Kinderbetreuung, Sportangebote, usw. genannt werden. Es ist aber wichtig zu beachten, dass bei Überschreitung der festgelegten Grenzen der Wert der Nebenleistung in vollem Umfang steuerpflichtig wird und die oben genannte Grenze nicht als steuerfreier Abzug angesehen werden darf. Die Sachentlohnung bietet sich besonders als Weihnachtsgeschenk an und aus diesem Grund möchten wir Sie mit dieser Newsletter nochmals auf diese Möglichkeit hinweisen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Psaier Geier Partner

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