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Pflicht zur Angabe von staatlichen Beihilfen > Steuerrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Steuererklärung für 2018 ist ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand, der die Nutzung von staatlichen Beihilfen steuerlicher Natur betrifft, dazugekommen. Im Wesentlichen handelt es sich hier um Beiträge wie zum Beispiel für Beihilfen für Start-up-Unternehmen, Steuerbonus Umbauarbeiten von Hotels, Steuerbonus für Werbemaßnahmen, Steuerguthaben SSN, Steuerguthaben Forschung und Entwicklung, Steuerbonus für aus dem Ausland zugewanderte Forscher, usw.
Nicht angegeben werden erhaltene Landesbeiträge. Die Angabe ist laut Kompetenzprinzip zu tätigen, das heißt anzugeben sind jene Beihilfen, die im Jahr 2018 zugesagt wurden. Beihilfen aus Vorjahren, die im Jahr 2018 verrechnet wurden, fallen ebenfalls nicht unter diese Angabe Pflicht.
Sollte die Angabe einer Beihilfe in der Steuererklärung fehlen, wäre die Inanspruchnahme nicht rechtmäßig erfolgt, das heißt die in Anspruch genommene Beihilfe müsste wieder zurückgezahlt werden. Deshalb ersuchen wir Sie, sich innerhalb Montag, 25. November 2019 mit unserem Büro in Verbindung zu setzten und uns die Beiträge mitzuteilen, die im Jahr 2018 zugesprochen wurden.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen
Psaier Geier Partner

Julius-Durst-Straße 6
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Tel. +39 0472 274 040
Fax +39 0472 274 050
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